Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids
alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in der Databox. Nach Ansicht des BFG gelten elektronische Dokumente nämlich als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Fristversäumnis vermeiden!

Die elektronische Zustellung von Dokumenten in die DataBox von FinanzOnline erfreut sich wachsender Beliebtheit. An diese Zustellung des Finanzamts sind jedoch Fristen gebunden. Hat der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht, weil die Schreiben der Finanzverwaltung dem Unternehmer direkt übermittelt werden, sollte dieser regelmäßig kontrollieren, ob neue Schriftstücke in der DataBox zugestellt wurden. Andernfalls kann es zu einer Fristversäumung kommen.

Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert. Somit übernimmt dieser für Sie das Fristenmanagement.

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